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Ratgeber Hausverwaltung

Hausverwaltung wechseln: So geht’s.

Abrechnungen kommen zu spät, Anfragen bleiben liegen, niemand fühlt sich zuständig: Wer mit seiner Hausverwaltung unzufrieden ist, muss das nicht hinnehmen. Ein Wechsel ist gut machbar – wenn man weiß, wie er abläuft.

Von Loris FahrnerStand: Oktober 2026Lesezeit ca. 7 Minuten

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Eine Eigentümergemeinschaft kann ihre Verwaltung jederzeit abberufen – mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ein wichtiger Grund ist nicht nötig.
  • Der Vertrag mit der bisherigen Verwaltung endet spätestens sechs Monate nach der Abberufung.
  • Die neue Verwaltung wird per Beschluss bestellt: für höchstens fünf Jahre, bei der ersten Bestellung nach Begründung des Wohnungseigentums für höchstens drei Jahre.
  • Bei Miet- und Sondereigentumsverwaltung entscheidet der Verwaltervertrag – maßgeblich ist die vereinbarte Kündigungsfrist.
  • Unterlagen und Gelder – bei der Eigentümergemeinschaft also auch Hausgeld und Erhaltungsrücklage – muss die bisherige Verwaltung herausgeben.

Wechsel in der Eigentümer­gemeinschaft

  1. Angebote einholen und vergleichen

    Meist ergreift der Verwaltungsbeirat oder eine Gruppe von Eigentümern die Initiative und holt Angebote anderer Verwaltungen ein. Vergleichen Sie dabei Leistungen, nicht nur Preise – worauf es ankommt, steht in unserem Ratgeber Was kostet eine Hausverwaltung?

  2. Eigentümerversammlung einberufen

    Auf die Tagesordnung gehören die Abberufung der bisherigen Verwaltung, die Bestellung der neuen Verwaltung und der Abschluss des Verwaltervertrags. Eingeladen wird in Textform; die Frist soll mindestens drei Wochen betragen.

    Einberufen muss in der Regel die amtierende Verwaltung – auch dann, wenn mehr als ein Viertel der Wohnungseigentümer das in Textform unter Angabe von Zweck und Gründen verlangt. Fehlt eine Verwaltung oder weigert sie sich pflichtwidrig, können der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats, sein Vertreter oder ein durch Beschluss ermächtigter Wohnungseigentümer einladen.

  3. Beschluss fassen

    Abberufung und Neubestellung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen. Seit der WEG-Reform zum 1. Dezember 2020 ist eine Versammlung beschlussfähig, egal wie viele Eigentümer anwesend oder vertreten sind. Ältere Gemeinschaftsordnungen, die nur die frühere Gesetzesregel wiederholen, ändern daran in der Regel nichts.

  4. Verwaltervertrag schließen

    Mit der Bestellung wird die neue Verwaltung zum Organ der Gemeinschaft; die Einzelheiten regelt der Verwaltervertrag. Der Vertrag mit der bisherigen Verwaltung endet spätestens sechs Monate nach der Abberufung. Läuft er über die Abberufung hinaus, kann die bisherige Verwaltung für diese Restzeit – höchstens sechs Monate – in der Regel ihre Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen verlangen. Ein Grund, den Zeitpunkt des Wechsels mit Blick auf die Vertragslaufzeit zu wählen.

  5. Übergabe und Neustart

    Die bisherige Verwaltung übergibt Unterlagen, Kontozugänge und laufende Vorgänge. Die neue Verwaltung prüft alles auf Vollständigkeit, informiert Eigentümer und Dienstleister und ist ab dem Stichtag Ansprechpartner.

Wechsel bei Miet- und Sonder­eigentums­verwaltung

Bei der Miet- und der Sondereigentumsverwaltung gibt es keinen Beschluss – Vertragspartner der Verwaltung sind Sie allein. Maßgeblich ist der bestehende Verwaltervertrag.

  1. Vertrag prüfen und kündigen

    Sehen Sie nach, welche Laufzeit und Kündigungsfrist vereinbart sind, und kündigen Sie in der Form, die der Vertrag vorsieht. Den Start der neuen Verwaltung legen wir passend zum Vertragsende fest.

  2. Übergabe vereinbaren

    Vereinbaren Sie mit der bisherigen Verwaltung einen Termin und eine Frist für die Herausgabe der Unterlagen – am besten mit Übergabeprotokoll.

  3. Mieter informieren

    Ihre Mieter erfahren schriftlich, wer ab wann ihr Ansprechpartner ist – und, falls sich etwas ändert, auf welches Konto die Miete künftig gezahlt wird.

  4. Bei Eigentumswohnungen: Gemeinschaft einbinden

    Bei der Sondereigentumsverwaltung informieren wir zusätzlich die WEG-Verwaltung Ihres Hauses und erhalten von Ihnen die Vollmachten, die wir zum Beispiel für die Eigentümerversammlung brauchen.

Die Übergabe: Diese Unterlagen gehören dazu

Eine Übergabe ist nur so gut wie die Unterlagen, die dabei auf den Tisch kommen. Diese Liste hilft beim Anfordern und Abhaken:

WEG-Verwaltung

  • Beschluss-Sammlung und Protokolle der Eigentümerversammlungen
  • Teilungserklärung mit Gemeinschaftsordnung und Aufteilungsplan
  • Wirtschaftspläne, Jahresabrechnungen und Vermögensberichte
  • Kontoauszüge, Kontovollmachten und Nachweis der Erhaltungsrücklage
  • Verträge mit Dienstleistern, Versorgern und Versicherungen
  • Eigentümerliste und Übersicht über offene Hausgeldforderungen
  • Technische Unterlagen, Wartungs- und Prüfnachweise, Schlüssel
  • Laufende Vorgänge: Schäden, Angebote, Aufträge, Rechtsstreitigkeiten

Miet- und Sondereigentumsverwaltung

  • Mietverträge mit Nachträgen und wichtiger Korrespondenz
  • Nachweise über die Mietkautionen
  • Betriebskostenabrechnungen und Belege des laufenden Jahres
  • Mieterliste mit Mietkonten und Rückständen
  • Verträge mit Dienstleistern, Wartungsnachweise, Schlüssel
  • Bei Eigentumswohnungen: Teilungserklärung, Protokolle, Hausgeldabrechnungen

Und die Konten?

Das Vermögen einer Eigentümergemeinschaft – also Hausgeld und Erhaltungsrücklage – gehört der Gemeinschaft selbst. Führt die bisherige Verwaltung die Gelder auf Konten der Gemeinschaft, geht beim Wechsel nur die Verfügungsberechtigung auf die neue Verwaltung über. Liegen die Gelder auf einem Treuhandkonto, das auf die bisherige Verwaltung läuft, werden sie auf ein Konto der Gemeinschaft übertragen.

Der richtige Zeitpunkt

  • Zum Beginn eines Wirtschaftsjahres: Die Zahlen eines Jahres liegen dann nicht bei zwei Verwaltungen. Wer die Jahresabrechnung für das abgelaufene Jahr erstellt, sollte bei der Übergabe klar geregelt sein.
  • Passend zur Vertragslaufzeit: Wer zum Vertragsende wechselt, vermeidet doppelte Vergütung.
  • Mit Blick auf die Betriebskostenabrechnung: Bei Wohnraum muss sie dem Mieter spätestens zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums zugehen, sonst sind Nachforderungen in der Regel ausgeschlossen. Klären Sie deshalb, wer die Abrechnung für den laufenden Zeitraum übernimmt.
  • Nicht mitten in einer großen Maßnahme – oder nur mit sauberer Übergabe aller Aufträge, Angebote und Zusagen.

Typische Stolpersteine

Unvollständige Unterlagen

Fehlende Protokolle oder Belege fallen oft erst Monate später auf. Ein Übergabeprotokoll mit Liste schafft Klarheit.

Verpasste Fristen

Abrechnungsfristen, Wartungsintervalle und Versicherungsfälle laufen auch während des Wechsels weiter.

Offene Vorgänge

Schäden, Aufträge und Angebote gehören ausdrücklich in die Übergabe – mit Ansprechpartnern und Stand.

Fehlende Informationen

Eigentümer, Mieter und Dienstleister sollten rechtzeitig erfahren, wer ab wann zuständig ist.

So begleiten wir Ihren Wechsel

Wir begleiten den Wechsel von der ersten Frage bis zur vollständigen Übernahme: Wir bereiten auf Wunsch die Unterlagen für die Eigentümerversammlung vor, stimmen den Stichtag mit Ihnen ab, fordern die Unterlagen bei der bisherigen Verwaltung an und prüfen sie auf Vollständigkeit.

Mehr dazu auf unseren Seiten zur WEG-Verwaltung, zur Mietverwaltung und zur Sondereigentumsverwaltung.

Häufige Fragen

Kurz beantwortet.

Kann eine Eigentümergemeinschaft ihre Verwaltung jederzeit abberufen?

Ja. Seit der WEG-Reform zum 1. Dezember 2020 ist die Abberufung jederzeit möglich, ein wichtiger Grund ist nicht erforderlich. Der Vertrag mit der bisherigen Verwaltung endet spätestens sechs Monate nach der Abberufung.

Welche Mehrheit braucht der Beschluss?

Die einfache Mehrheit der in der Versammlung abgegebenen Stimmen – für die Abberufung ebenso wie für die Bestellung der neuen Verwaltung.

Wie lange dauert ein Verwalterwechsel?

Den größten Teil der Zeit bestimmt die Einladungsfrist zur Versammlung – in der Regel mindestens drei Wochen – beziehungsweise die Kündigungsfrist im Verwaltervertrag. Wie schnell die Übergabe danach gelingt, hängt vor allem davon ab, wie vollständig die Unterlagen sind.

Was passiert mit dem Geld der Gemeinschaft?

Hausgeld und Erhaltungsrücklage gehören der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Beim Wechsel geht die Verfügungsberechtigung über die Konten der Gemeinschaft auf die neue Verwaltung über; Gelder auf einem Treuhandkonto der bisherigen Verwaltung werden auf ein Konto der Gemeinschaft übertragen.

Brauche ich für den Wechsel der Mietverwaltung die Zustimmung meiner Mieter?

Nein. Die Mietverwaltung ist ein Vertrag zwischen Ihnen und der Verwaltung. Ihre Mieter sollten aber rechtzeitig erfahren, wer ab wann ihr Ansprechpartner ist und wohin sie die Miete zahlen.

Verwaltung wechseln

Wir übernehmen – sauber und strukturiert.

Erzählen Sie uns von Ihrem Objekt und Ihrer bisherigen Verwaltung. Wir melden uns in der Regel innerhalb von 24 Stunden (werktags) und schicken Ihnen nach dem Gespräch ein schriftliches Angebot.

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